Kurze Antworten auf die Fragen, die in dieser Situation am häufigsten kommen. Wenn Sie nur eine Sache mitnehmen: nur Personalien angeben, sonst schweigen.
- Muss man die Polizei bei einer Durchsuchung hereinlassen?
- Mit richterlichem Beschluss ja – Widerstand schadet nur. Ohne Beschluss sollten Sie einer Durchsuchung nicht zustimmen und dies ausdrücklich erklären; die Beamten müssen dann Gefahr im Verzug begründen.
- Muss man während der Durchsuchung Fragen beantworten?
- Nein. Sie müssen nur Namen, Adresse und Geburtsdatum angeben. Alle Fragen zur Sache – auch beiläufige im Flur – dürfen Sie unbeantwortet lassen.
- Bekommt man beschlagnahmte Handys und Computer zurück?
- In der Regel ja, aber es kann Monate dauern. Ein Verteidiger kann die Beschlagnahme gerichtlich überprüfen lassen und auf schnellere Rückgabe oder Datenkopien drängen.
- Was ist bei autistischen Betroffenen besonders wichtig?
- Eine Durchsuchung ist massive Reizüberflutung: viele Menschen, Lärm, Chaos in der eigenen Ordnung. In diesem Zustand entstehen Aussagen, die niemand so gewollt hat. Deshalb gilt: nur Personalien, sonst schweigen, Rückzug in einen ruhigen Raum verlangen.
- Darf ich während der Durchsuchung meinen Anwalt anrufen?
- Ja, jederzeit. Sie dürfen telefonieren und einen Verteidiger hinzuziehen. Die Durchsuchung wird dadurch meist nicht gestoppt, aber Sie bekommen sofort Anweisungen, was Sie sagen und unterschreiben sollten – und was nicht.
- Muss ich Schränke, Safes oder Handys selbst öffnen oder Passwörter nennen?
- Nein. Es gibt keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Die Beamten dürfen selbst öffnen, notfalls mit Gewalt. Freiwillig geöffnet oder Passwörter genannt zu haben, wird später als Einwilligung gewertet und kann nicht zurückgenommen werden.
- Was darf die Polizei überhaupt durchsuchen?
- Nur das, was der Beschluss abdeckt: die genannten Räume und die dort gesuchten Beweismittel. Wird darüber hinaus gesucht oder mitgenommen, sollten Sie ausdrücklich widersprechen und das im Protokoll vermerken lassen – nicht körperlich eingreifen.
- Darf ich bei der Durchsuchung anwesend sein und zusehen?
- Ja. Als Betroffener dürfen Sie anwesend sein. Sinnvoll ist, dass eine zweite Person mitgeht und beobachtet – so gibt es später einen Zeugen für den Ablauf.
- Soll ich etwas unterschreiben?
- Das Sicherstellungsverzeichnis dürfen Sie als Empfangsbestätigung unterschreiben, wenn es vollständig ist. Nichts unterschreiben, was eine Einwilligung in die Durchsuchung, einen Verzicht auf Rechtsmittel oder eine Aussage zur Sache enthält.
- Kann ich mich gegen die Durchsuchung wehren?
- Nicht im Moment selbst – aber danach. Der Beschluss und die Beschlagnahme können gerichtlich überprüft werden (§ 98 Abs. 2 StPO). War die Durchsuchung rechtswidrig, kann das Folgen für die Verwertbarkeit der Funde haben.
- Was passiert, wenn Angehörige oder Mitbewohner betroffen sind?
- Auch deren Sachen können mitgenommen werden, wenn sie in den durchsuchten Räumen stehen. Für Mitbewohner gilt dasselbe: Personalien angeben, sonst nichts sagen, und sich später beraten lassen, wie sie ihre Geräte zurückbekommen.
- Wie geht es nach der Durchsuchung weiter?
- Die Geräte werden ausgewertet, das kann Wochen bis Monate dauern. In dieser Zeit beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und nimmt Stellung. Oft kommt danach eine Vorladung – auch die müssen Sie nicht ohne Verteidiger wahrnehmen.