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Für Angehörige

Vorladung von der Polizei erhalten – was jetzt?

Die kurze Antwort: Als Beschuldigter muss niemand zu einer polizeilichen Vernehmung gehen und niemand muss dort etwas zur Sache sagen. Der Termin ist keine Pflicht – und nicht hingehen ist in fast allen Fällen die richtige Entscheidung.

Die ersten 24 Stunden – Schritt für Schritt

  1. Ruhe. Eine Vorladung ist keine Anklage und kein Urteil. Es passiert heute nichts, wenn niemand redet.
  2. Nichts sagen. Kein Telefonat mit der Polizei „zur Klärung“, keine E-Mail, keine Nachricht an Zeugen oder Anzeigende.
  3. Unterlagen sichern. Vorladung, Umschlag, alle weiteren Schreiben in einem Ordner sammeln. Fotos davon machen.
  4. Fristen notieren. Eine Vorladung hat meist keine Frist. Ein Strafbefehl hat eine: zwei Wochen ab Zustellung.
  5. Verteidiger einschalten. Der Verteidiger sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und erst danach wird entschieden, ob überhaupt etwas gesagt wird.

Warum eine Vernehmung für autistische und ADHS-Betroffene besonders riskant ist

  • Wahrheitsorientierte Menschen wollen erklären – und liefern damit Material, das ohne Aussage nie existiert hätte.
  • Suggestivfragen und sozialer Druck führen zu Zustimmung zu einer fremden Version des Geschehens.
  • Wörtliches Antworten auf ungenaue Fragen wirkt wie Ausweichen, Beharren auf Details wirkt wie Uneinsichtigkeit.
  • Impulsives Reden unter Anspannung wird protokolliert – und das Protokoll begleitet das ganze Verfahren.

Mehr dazu: Autismus und Strafverfahren sowie ADHS und Strafverfahren.

Was Angehörige jetzt nicht tun sollten

  • Selbst bei der Polizei anrufen, um „das aufzuklären“.
  • Den Betroffenen zur Aussage überreden, damit es schneller vorbei ist.
  • Mit Zeugen oder Anzeigenden sprechen.
  • Die Diagnose ungefiltert an die Polizei geben.

Häufige Fragen

Muss man einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter folgen?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen und nichts zur Sache sagen. Anders ist es bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht – melden Sie sich dann sofort bei einem Verteidiger.
Muss man den Termin absagen?
Sie müssen nicht, es ist aber höflich und unschädlich. Ein Satz genügt: „Ich nehme den Termin nicht wahr und mache von meinem Schweigerecht Gebrauch.“ Begründungen und Erklärungen zur Sache gehören nicht dazu.
Ist Schweigen ein Nachteil?
Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Gefährlich ist teilweises Reden: Wer einige Fragen beantwortet und andere nicht, erzeugt Deutungsspielraum.
Soll man Autismus oder ADHS in der Vorladung erwähnen?
Nein, nicht gegenüber der Polizei. Sagen Sie es zuerst dem Verteidiger. Ob, wann und wie eine Diagnose ins Verfahren eingeführt wird, ist eine Verteidigungsentscheidung.

Ein Schritt reicht für heute

Schreiben Sie mir kurz, was vorliegt – zwei Sätze genügen. Bitte mit Namen und Telefonnummer, sonst kann ich nicht zurückrufen. Strafverteidiger mit Sitz in Duisburg – deutschlandweit für Sie tätig.